Erstattungsanträge Stom- und Energiesteuer

Erstattungsanträge Stom- und Energiesteuer

Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes haben Anspruch auf Erstattung der Strom- und Energiesteuer. Die Antragsfrist endet am 31.12. eines jeden Jahres für das Vorjahr. Eine Voraussetzung ist die Zuordnung des wirtschaftlichen Schwerpunktes zur Produktion. In den meisten Fällen erfolgt die Zuordnung durch Aufteilung der Umsätze in Eigenproduktion, Handelsware und Gastronomie. Alternativ kann auch nach Anzahl der tätigen Personen aufgeschlüsselt werden.

Folgende Erstattungsmöglichkeiten bestehen:

  • 9b StromStG für Strom
  • 54 EnergieStG für Heizöl, Erdgas und Flüssiggas
  • 10 StromStG für Strom im „Spitzenausgleich“
  • 55 EnergieStG für Heizöl, Erdgas und Flüssiggas im „Spitzenausgleich“
  • 53 EnergieStG für KWK-Anlagen

Erstattungsanträge nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG können wie bisher gestellt werden. Erstattungen nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG („Spitzenausgleich“) können nur durch Vorlage eines Testates beantragt werden. In der Regel übersteigen hier die Kosten den Nutzen. Zu Ihrem Erstattungsanspruch und der möglichen Höhe sprechen Sie mit unserer Kooperationspartnerin

Energieberatung Andrea Stanzel
Tel.: 05031 / 17 81 270, info@beratung-stanzel.de