Die SBGmbH bietet externe Meldestelle zum Hinweisgeberschutzgesetz für Innungsbäcker an

Die SBGmbH bietet externe Meldestelle zum Hinweisgeberschutzgesetz für Innungsbäcker an

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die deutsche Umsetzung der im Dezember 2019 in Kraft getretenen EU-Hinweisgeberrichtlinie und legt einen standardisierten Schutz für Hinweisgebende fest. Der Bundesrat hatte das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) im Mai 2023 verabschiedet. Am 2. Juli 2023 ist das neue Gesetz in Kraft getreten. Damit sind Organisationen und Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden dazu verpflichtet, sichere Hinweisgebersysteme (Meldestelle) einzuführen.

Einführung eines Hinweisgebersystems / Einrichtung einer internen Meldestelle

  • Alle Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten sind verpflichtet, eine Meldestelle einzurichten.
  • Für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten besteht keine Verpflichtung zur Einrichtung einer Meldestelle.
  • Unternehmen mit 50-249 Beschäftigten haben eine Übergangszeit bis zum 17. Dezember 2023 zu Einrichtung einer Meldestelle.
  • Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten sind seit in Kraft treten des Gesetzes (02.07.2023) zur Einrichtung einer Meldestelle verpflichtet.
  • Die Zählung der Beschäftigten erfolgt als reine „Kopfzahl“. Teilzeitbeschäftigte (auch Minijobber) werden also nicht nur anteilig berücksichtigt, sondern jeweils voll gezählt.

Das Hinweisgeberschutzgesetz gilt für Verstöße gegen das EU-Recht und nationales Recht, insbesondere wenn es sich um strafbewehrte (Straftat) oder bußgeldbewehrte (Ordnungswidrigkeit) Vergehen handelt, die die Gesundheit oder das Leben gefährden.

Meldestelle für Bäckereien durch die SBGmbH

Sie können oder möchten keine betriebseigene Meldestelle einrichten?

Dann können Sie diese Aufgabe an eine externe Meldestelle übergeben.

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