Energie-/Stromsteuerrückerstattung

Betriebe des Bäckerhandwerks können seit 1999 Erstattungen für Strom- und Energiesteuer beantragen, vorausgesetzt, der wirtschaftliche Schwerpunkt liegt im verarbeitenden Gewerbe und der Erstattungsbetrag übersteigt den jeweiligen Sockelbetrag.

Für Betriebe des verarbeitenden Gewerbes hat sich zum 01.01.2024 der Erstattungsbetrag der Stromsteuer von 0,513 auf 2 Cent/kWh (abzgl. eines Sockelbetrages) erhöht. Waren bislang versteuerte Stromentnahmen für betriebliche Zwecke erst ab 50.000 kWh entlastungsfähig, liegt der Wert nunmehr bei 12.500 kWh.

Weiterhin gilt: Die Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Sockelbetrag von 250 € übersteigt. Infolge der Erhöhung des Entlastungsbetrags wird die 250-€-Marke jedoch deutlich schneller erreicht sein. Folglich können nun auch Klein- und Kleinstunternehmen in den Begünstigtenkreis hineinfallen und entsprechend profitieren.

Beispiel bei Verbrauch von 60.000 kWh/Jahr:
Erstattung 2023 = 57,80 €
Erstattung 2024 = 950 € !

Die Anforderungen sind je nach Betriebsgröße unterschiedlich. Frist für die Antragstellung ist in allen Fällen jeweils der 31.12. des Folgejahres.

Nur noch online!

Für Anträge auf Steuerentlastungen nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG gilt seit dem 1. Januar 2025 eine Online-Verpflichtung. Die entsprechenden Rechtsänderungen wurden mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (BGBI. 1 Nr. 445 vom 30. Dezember 2024) umgesetzt.

Stromsteuer

Energiesteuer

Spitzenausgleich

1. Entlastung von der Stromsteuer
In jedem Jahr kann ein Erstattungsantrag gestellt werden. Der zu überschreitende Sockelbetrag liegt bei 250 €. Für alle den Sockelbetrag übersteigenden Stromverbräuche wird eine Erstattung von 20 €/MWh (ab 01.01.2024) gewährt. Dieser Antrag ist nicht von der Vorlage des Testates zur Einführung eines Energiemanagements abhängig.

2. Entlastung von der Energiesteuer
Diese Entlastung wird auf Verbräuche von Heizöl, Erd- und Flüssiggas gewährt. Hier beträgt der zu überschreitende Sockelbetrag ebenfalls 250 €. Auch dieser Antrag ist nicht von der Vorlage des Testates zur Einführung eines Energiemanagements abhängig.

3. Vergütung der Strom- und Energiesteuer in Sonderfällen (Spitzenausgleich)
Diese Erstattung gilt für alle Energieträger, also Strom, Erd- und Flüssiggas sowie Heizöl. Hier wird die gezahlte Steuer gegen die Absenkung der Rentenversicherungsbeiträge von 1998 gerechnet. Maßgeblich hierfür sind die von Januar bis Dezember des Antragsjahres gezahlten Beiträge des Arbeitgebers. Die Sockelbeträge liegen bei 1.000 € für Strom, bei 750 € für die anderen Energieträger. Dieser Antrag ist seit dem Antragsjahr 2013 von der Vorlage eines Testates abhängig, welches die Einführung eines Energiemanagements bescheinigt. Dieses Formular ist von einem akkreditierten Zertifizierer auszustellen und dem Hauptzollamt bei Antragstellung vorzulegen.