Meldestelle zum Hinweisgeberschutzgesetz
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die deutsche Umsetzung der im Dezember 2019 in Kraft getretenen EU-Hinweisgeberrichtlinie und legt einen standardisierten Schutz für Hinweisgebende fest. Der Bundesrat hatte das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) im Mai 2023 verabschiedet. Am 2. Juli 2023 ist das neue Gesetz in Kraft getreten. Damit sind Organisationen und Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden dazu verpflichtet, sichere Hinweisgebersysteme (Meldestelle) einzuführen.
Einführung eines Hinweisgebersystems / Einrichtung einer internen Meldestelle
- Alle Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten sind verpflichtet, eine Meldestelle einzurichten.
- Für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten besteht keine Verpflichtung zur Einrichtung einer Meldestelle.
- Unternehmen mit 50-249 Beschäftigten haben eine Übergangszeit bis zum 17. Dezember 2023 zur Einrichtung einer Meldestelle.
- Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten sind seit in Kraft treten des Gesetzes (02.07.2023) zur Einrichtung einer Meldestelle verpflichtet.
- Die Zählung der Beschäftigten erfolgt als reine „Kopfzahl“. Teilzeitbeschäftigte (auch Minijobber) werden also nicht nur anteilig berücksichtigt, sondern jeweils voll gezählt.
Das Hinweisgeberschutzgesetz gilt für Verstöße gegen das EU-Recht und nationales Recht, insbesondere wenn es sich um strafbewehrte (Straftat) oder bußgeldbewehrte (Ordnungswidrigkeit) Vergehen handelt, die die Gesundheit oder das Leben gefährden.
Meldestelle für Bäckereien durch die SBGmbH
Sie können oder möchten keine betriebseigene Meldestelle einrichten?
Dann können Sie diese Aufgabe an eine externe Meldestelle übergeben. Die SGBmbH hat für die Innungsbäckereien in Norddeutschland ein Angebot entwickelt, zu kostengünstigen Konditionen.
Das Angebot umfasst folgende Bestandteile:
Eingang der Meldung
Wir bieten eine datenschutzkonform eingerichtete Meldestelle.
Die Erreichbarkeit wird von Montags-Freitags, nicht an Feiertagen, gewährleistet.
Die Meldeabgabe ist in schriftlicher, telefonischer oder elektronischer Form möglich. Auf Wunsch nach Terminvereinbarung auch im persönlichen Gespräch.
Eingangsbestätigung
Wir versenden eine fristgemäße Eingangsbestätigung innerhalb von 7 Tagen nach Meldeabgabe.
Überprüfung der Meldeabgabe
Wir prüfen die Meldeabgabe
- auf Stichhaltigkeit und ob die Meldung in den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetz fällt-
Wir ergreifen und koordinieren
- die notwendigen Folgemaßnahmen, ggf. mit Unterstützung einer juristischen Expertise.
Rückmeldung an den Meldeabgeber
Wir informieren nach 3 Monaten den Meldeabgebenden über die geplanten und ergriffenen Maßnahmen sowie deren Gründe dafür.
Dokumentation des Meldeverfahrens
Wir bieten einen datenschutzkonformen sicheren Dialog durch Anonymisieren der Meldungsabgabe und eine sichere Dokumentation durch alle Phasen des Meldeverfahrens.
Kontakt
SBGmbH
Siemensstraße 13
25462 Rellingen
Telefon: 04101 3872-0
info@sbg-baecker-nord.de
Internet: www.sbg-baecker-nord.de
Angebot / Kosten für Innungsmitglieder
Zum Einführungspreis, gültig bis zum 31.12.2024
- Unternehmen bis 50 Mitarbeiter 15 €/ Monat
- Unternehmen 51 – 100 Mitarbeiter 25 €/ Monat
- Unternehmen 101 – 250 Mitarbeiter 50 €/ Monat
- Unternehmen 251 – 500 Mitarbeiter 75 €/ Monat
- Unternehmen über 500 Mitarbeiter: Erfragen Sie Ihr individuelles Angebot.
Bitte beachten Sie:
- Die Preise gelten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Die Anzahl der Mitarbeiter/innen wird pro Kopf gezählt.
- Die Rechnungsstellung erfolgt halbjährlich zum 01.01. und 01.07. des Kalenderjahres.
- Das Angebot richtet sich an die Mitglieder in den organisierten Bäcker-Innungen in Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen/Bremen. Für Nichtinnungsmitglieder wird eine Aufschlag von 50% berechnet.
Keine Meldung im Kalenderjahr?
Wurde die Meldestelle im Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen,
dann erhalten Innungsbäcker zum Ende des Kalenderjahres eine Rückerstattung
in Höhe von 25% der gezahlten Jahresgebühr, die bei der Gebühr des Folgejahres in Abzug gebracht wird.