Um den Zuschuss zu bekommen, muss der Kunde per Kaufvertrag nachweisen, dass der Hersteller des Wagens seinen Anteil an der Prämie gezahlt, also vom Kaufpreis abgezogen, hat. Durch diesen Nachweis wird auf Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) dann der Bundesanteil ausgezahlt. Die Prämie gilt für Privatleute und Unternehmer gleichermaßen.
Dank der Prämie könnten Elektroautos für den Betriebsfuhrpark interessant werden. Elektroautos als Dienstfahrzeuge werden aber steuerlich etwas anders behandelt als Benziner oder Diesel. Wird ein betriebliches Elektrofahrzeug privat genutzt, ist aber auch hier die sog. 1 %- Methode anzuwenden.
Die Kaufprämie hat keinen Einfluss auf den für die Besteuerung heranzuziehenden Listenpreis. Der Geldbetrag wurde einfach beim Kauf gespart. Die Besonderheit bei Elektroautos liegt darin, dass das Batteriesystem pauschal vom Brutto-Listenpreis abgezogen werden darf. Für die Minderung kommt es darauf an, wann das Auto angeschafft wurde und wie viel die Batterie speichern kann.
Wie der Zuschussanteil des BAFA steuerlich zu behandeln ist, dazu gibt es noch keine Aussagen. Vermutlich wird er als Betriebseinnahme den Gewinn erhöhen und entsprechend versteuert. Und nach welchem Entgelt berechnet sich der Vorsteuer-Abzug? Es ist anzunehmen, dass die vom Händler gezahlte Kaufprämie das für die Umsatzsteuer maßgebliche Entgelt nicht mindert. Dann können Vorsteuern aus dem ungekürzten Verkaufspreis geltend gemacht werden – bitte beachten: es zählt die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer.
Wichtig: Für umsatzsteuerliche Zwecke gilt der Listenpreis inklusive Batteriesystem. Hier kann keine Kürzung der Aufwendungen vorgenommen werden.
Gut zu wissen: Das Strom tanken beim Arbeitgeber gilt nicht als geldwerter Vorteil und ist steuerfrei. Reine Elektrofahrzeuge sind bei Erstzulassung bis 31.12.2020 5 Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.